- Bundesrechnungshof
- 1. Begriff: Nach dem Bundesrechnungshofgesetz (BRHG) vom 11.7.1985 (BGBl I 1445) m.spät.Änd. ein der ⇡ Bundesregierung gegenüber unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Organ der Finanzkontrolle. B. ist oberste Bundesbehörde zur Kontrolle des gesamten Finanzgebarens und der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe (⇡ Bundeshaushalt). Die Stellung des B. und seine Aufgaben sind verfassungsrechtlich garantiert (Art. 114 II GG).- 2. Zusammensetzung/Kompetenzen: Kontrollinstanz gegenüber Bundesregierung und Bundestag soll der B. ein Kollegium von Fachleuten ohne politische und persönliche Bindung zu Legislative und Exekutive umfassen. Über Prüfungszuständigkeit und -umfang: §§ 88 ff. BHO. Die Mitglieder (Präsident, Vizepräsident, Leiter der Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebietsleiter) haben richterliche Unabhängigkeit.- 3. Aufgaben gemäß Bundeshaushaltsordnung (BHO): Der B. prüft stichprobenweise jährliche öffentliche Ausgaben und Einnahmen. Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesorgane und Bundesverwaltungen, der gesetzlichen Sozialversicherungsträger sofern diese Zuschüsse vom Bund erhalten, und der Arbeitslosenversicherung. Ferner kann der B. aufgrund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesminister beraten (§ 88 II BHO).- Weitere Informationen unter www.bundesrechnungshof.de.
Lexikon der Economics. 2013.